AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
Stand: Januar 2025

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.


2. Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.

(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.


3. Mitwirkung Dritter

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.


4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte nicht bereits der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass dieser sich zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Steuerberater zu.


5. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.


6. Haftung

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € ⁴⁾ (in Worten: eine Million €) begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.

(2) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

(3) Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Steuerberater und Auftraggeber. Deshalb wird vereinbart, dass der Steuerberater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des
Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.

(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in 18 Monaten zum Jahresende ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende ab der Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.


7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen sowie relevante Umstände mitzuteilen und Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters beeinträchtigen könnte.

(3) Arbeitsergebnisse dürfen nur mit Einwilligung weitergegeben werden, sofern sich nicht aus dem Auftrag selbst etwas anderes ergibt.

(4) Bei Einsatz von Programmen hat der Auftraggeber diese nur wie vorgegeben zu nutzen; der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte.

(5) Bei fehlender Mitwirkung oder Annahmeverzug kann der Steuerberater fristlos kündigen und Ersatz für Mehraufwendungen verlangen.


8. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit Zustimmung in Textform zulässig.


9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

(1) Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Für nicht geregelte Tätigkeiten gilt die vereinbarte, gesetzliche oder übliche Vergütung.

(3) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. Rückzahlungsansprüche verjähren in 18 Monaten.

(4) Vorschüsse können verlangt werden; bei Nichtzahlung kann die Tätigkeit ausgesetzt werden.

(5) Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Rechnungsdatum ein.


10. Beendigung des Auftrags

(1) Der Auftrag endet durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung und nicht durch Tod oder Auflösung des Auftraggebers.

(2) Außerordentliche Kündigung ist möglich, sofern kein festes Dienstverhältnis vorliegt.

(3) Programme und Unterlagen sind nach Vertragsende herauszugeben oder zu löschen.

(4) Unterlagen sind abzuholen.

(5) Bei vorzeitigem Ende richtet sich die Vergütung nach gesetzlichen Regelungen.


11. Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Steuerberater darf Kopien zurückbehalten.

(2) Dokumente können bis zur Zahlung zurückbehalten werden; für Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht.


12. Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Niederlassung des Steuerberaters, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person ist.

(2) Der Steuerberater nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.


13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Kanzleiangaben

Hemsing & Partner Steuerberater mbB
Osnabrücker Straße 77
48429 Rheine

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Stand: Januar 2025


Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.


2. Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Sie gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.

(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass insoweit Einsicht in seine vom Steuerberater angelegte und geführte Handakte genommen wird.


3. Mitwirkung Dritter

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers.


4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail) mit Risiken für die Vertraulichkeit verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zu.


5. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit berichtigt werden.


6. Haftung

(1) Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € (eine Million Euro) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(2) Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend ab Beginn des Mandatsverhältnisses, sofern entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.

(3) Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Steuerberaters. Für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte wird keine Haftung übernommen.

(4) Schadensersatzansprüche verjähren spätestens fünf Jahre nach Anspruchsentstehung.


7. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben.

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters beeinträchtigen könnte.

(3) Arbeitsergebnisse dürfen nur mit Einwilligung des Steuerberaters weitergegeben werden.


8. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar und sind urheberrechtlich geschützt.


9. Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.


10. Beendigung des Auftrags

Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der Laufzeit oder durch Kündigung.


11. Zurückbehaltungsrecht

Der Steuerberater ist berechtigt, Arbeitsergebnisse und Unterlagen bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen zurückzubehalten.


12. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – sofern gesetzlich zulässig – der Sitz des Steuerberaters.


13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


R. Hemsing & Partner Steuerberater mbB
Kietzstraße 38, 17291 Prenzlau

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